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Straftat:

VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES
( § 202 StGB)

 

Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief ..., der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder

  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft ..."

macht sich strafbar.

Ebenfalls strafbar macht sich aber auch derjenige/ diejenige, der "sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis ... besonders gesichert ist" dadurch Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.

Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe (evtl. sogar noch aus Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und liest, so macht er sich strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass er/sie Ihnen Ihre Briefe evtl. später wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach wieder zurückgibt.

Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen, 
denn diese Verletzung des Briefgeheimnisses ist eine Straftat.
Sie brauchen:

  1. Name und Adresse der Person, die Ihre Post geöffnet hat

  2. Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/ diejenige wohnt

  3. einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson